FAQ
Hier finden Sie einen Überblick über häufig gestellte Fragen zum Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B.
FAQ allgemein zum Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B.
- Wo finde ich die wichtigsten Informationen, die ich für den Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. brauche?Einklappen
- Alle wichtigen Informationen finden Sie auf unserem Studienportal sowie der Prüfungs- und Studienordnung RuW, dem Modulhandbuch und dem Studienverlaufsplan. Diese sind im Reiter "Dokumente" als Download für Sie verfügbar.
- Kann ich den Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. auch eigenständig studieren oder nur im Doppelstudium?Einklappen
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Bei dem Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. handelt es sich um einen eigenständigen Studiengang mit dem Abschluss eines Bachelor of Laws (LL.B.). Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Studiengang Recht und WIrtschaft mit dem Studiengang Rechtswissenschaft im Doppelstudium zu studieren. Natürlich können Sie auch neben Recht und Wirtschaft im Studiengang Rechtswissensdchaft die Zusatzausbildungen TeWiZ und WiwiZ absolvieren. Beachten Sie bei einem Doppelstudium, dass mit Abschluss des Bachelorstudiums auch ein abgeschlossenes Erststudium mit allen daraus resultierenden Konsequenzen einhergeht (BAföG-Leistung etc.).
- Wie ist der Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. ausgerichtet?Einklappen
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Der Studiengang ist stark interdisziplinär ausgerichtet: Rund 65 % der Lehrveranstaltungen sind der Rechtswissenschaft zuzuordnen, wobei hier insbesondere das Zivilrecht und das Öffentliche Recht mitwirken. Hinzu kommen etwa 30 % Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften, die sich gleichmäßig auf die Betriebs- und Volkswirtschaftslehre aufteilen, wobei Sie in den entsprechenden Wahlmodulen die Möglichkeit haben, aus einem umfangreichen Angebot gezielt nach Ihren Interessen Kurse auswählen. Die verbleibenden 5 % sind den Schlüsselqualifikationen zugeordnet.
Zudem weist der Studiengang einen starken Praxisbezug auf, der sich nicht nur in der Auswahl der Lehrveranstaltungen niederschlägt, sondern auch in der Einbeziehung von Praktikern als Dozentinnen und Dozenten. - Was ist die Regelstudienzeit?Einklappen
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Die Regelstudienzeit beträgt gem. § 3 Abs. 2 S. 1 PSO RuW sechs Semester.
- Was ist die Maximalstudienzeit?Einklappen
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Haben Sie bis Ende des achten Semesters keine 180 Leistungspunkte erreicht, so gilt die Bachelorprüfung als erstmals nicht bestanden (§ 24 Abs. 2 S. 1 PSO RuW). Die bis dahin fehlenden Prüfungen müssen dann innerhalb eines Jahres, also bis Ende des zehnten Semesters abgelegt werden, ansonsten ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 24 Abs. 3 S. 1 PSO RuW).
- Wann ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden?Einklappen
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Wenn Sie nach vier Fachsemestern keine 60 ECTs erreicht haben, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden (§ 24 Abs. 1 PSO RuW). Haben Sie bis Ende des achten Semesters keine 180 ECTs erreicht, so gilt die Bacheloprüfung als erstmals nicht bestanden (§ 24 Abs. 2 S. 1 PSO RuW). Die bis dahin fehlenden Prüfungen müssen dann innerhalb eines Jahres abgelegt werden, ansonsten ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 24 Abs. 3 S. 1 PSO RuW).
- Was bedeuten die Wahlpflichtmodule?Einklappen
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Die Wahlpflichtmodule dienen der weiteren Vertiefung einzelner Fächer, zum Teil in Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder zur Vorbereitung des Masterstudiums. Sie müssen im Bereich der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre jeweils insgesamt drei Module wählen und erfolgreich absolvieren.
Sollten Sie alle drei Module eines Wahlmodulbereichs erfolgreich absolvieren, erhalten Sie in Ihren Abschlussdokumenten eine Spezialisierung vermerkt. Sie müssen dies jeodch nicht und können innerhalb der BWL- und VWL-Modulbereiche frei jedes Modul wählen. - Muss ich mich an den Studienverlaufsplan halten?Einklappen
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Die im Studienverlaufsplan und im Modulhandbuch angegebene Reihenfolge der Module und Lehrveranstaltungen sind ein unverbindlicher Vorschlag, der die Studierbarkeit sicherstellt. Wir empfehlen aber dringend, sich an den Studienverlaufsplan zu halten.
FAQ zur Bewerbung / Einschreibung
- Ist ein Studienbeginn auch im Sommersemester möglich?Einklappen
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Ein Studienbeginn im Sommersemester ist nicht möglich, auch nicht durch Anrechnung oder Höherstufung.
- Ist der Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. zulassungsbeschränkt?Einklappen
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Nein, aktuell ist der Bachelor Recht und Wirtschaft zulassungsfrei.
- Wie läuft die Einschreibung / Bewerbung?Einklappen
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Die Einschreibung für das Wintersemester erfolgt wie für alle zulassungsfreien Studiengänge innerhalb der einschlägigen Fristen, die Sie auf der Homepage der Studierendenkanzlei finden. Bitte wenden Sie sich ausschließlich an die Studierendenkanzlei, sollten Sie Fragen zur Einschreibung haben (studierendenkanzlei@uni-bayreuth.de).
- Wie läuft ein Studiengangwechsel ab?Einklappen
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Sollten Sie bereits in einen Studiengang der Universität Bayreuth immatrikuliert sein und auf den Studiengang Recht und Wirtschaft LL.B. wechseln wollten, so müssen Sie bei der Studierendenkanzlei einen Wechsel Ihres Studiengangs beantragen. Bitte wenden Sie sich ausschließlich an die Studierendenkanzlei, sollten Sie Fragen zum Studiengangwechsel haben (studierendenkanzlei@uni-bayreuth.de).
FAQ zur Anrechnung von Leistungen
- Welche Leistungen kann ich mir bei einem Studiengangwechsel anrechnen lassen?Einklappen
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Es können leider keine Vorabauskünfte zu Anrechnungsfragen gegeben werden, da jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Reiter "Doppelstudium & Anrechnung".
- Wann kann ich bei einem Studiengangwechsel einen Antrag auf Anrechnung meiner bisher erbrachten Leistungen stellen?Einklappen
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Nach § 21 Abs. 3 S. 1 PSO RuW sind Anträge zur Anrechnung von Prüfungsleistungen innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der erfolgreichen Immatrikulation zu stellen. Beachten Sie, dass nach § 21 Abs. 3 S. 2 PSO RuW ein Anrechnungsantrag grundätzlich die vorherige Immatrikulation im Studiengang Recht und Wirtschaft voraussetzt.
- Wann erfolgt eine Höherstufung?Einklappen
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Je 30 Leistungspunkte (ECTS), die angerechnet werden, erfolgt eine Höherstufung von Amts wegen um ein Fachsemester durch das Prüfungsamt Recht und Wirtschaft. Beachten Sie aber, dass Sie im Studiengang Recht und Wirtschaft Maximalstudienzeiten haben! Durch eine Anrechnung kann sich also der Zeitraum verringern, in welchem Sie den Studiengang noch erfolgreich absolvieren können.
FAQ zur Bachelorarbeit
- Wann kann ich mich zur Bachelorarbeit anmelden?Einklappen
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Sie können sich gem. § 13 PSO RuW erst zur Bachelorarbeit anmelden, wenn Sie bereits 120 ECTS-Punkte erzielt haben. Eine Anmeldung vor Erreichen der 120 ECTS "unter Vorbehalt" ist nicht möglich. Die Bachelorarbeit soll gemäß dem Studienverlaufsplan im 6. Semester angefertigt werden.
- Wie viel Zeit habe ich zum Verfassen der Bachelorarbeit?Einklappen
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Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit darf 14 Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet (§ 13 Abs. 3 PSO RuW).
- Was passiert, wenn ich die Bachelorarbeit nicht bestehe?Einklappen
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Wird die Bachelorarbeit nicht bestanden, so ist eine Wiederholung mit einem neuen Thema möglich; eine zweite Wiederholung ist hingegen nicht möglich (§ 15 Abs. 4 PSO RuW).
FAQ zu prüfungsrelevanten Fragen
- Wann ist Prüfungszeit?Einklappen
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Klausuren und mündliche Prüfungen werden einmal pro Semester abgehalten. Die Prüfungszeiträume umfassen in der Regel die letzte Vorlesungswoche bis vier Wochen der vorlesungsfreien Zeit (§ 8 Abs. 1 PSO RuW). Die genauen Prüfungstermine, die konkreten Prüfungsformen und die Dauer der Prüfung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgelegt und in der Regel zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
- Was passiert, wenn ich eine Klausur nicht bestehe?Einklappen
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Jede erstmals nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, sog. Zweitversuch (§ 15 Abs. 1 S. 1 PSO RuW). Eine zweite Wiederholung (sog. Drittversuch) ist nur in sechs Prüfungen zulässig (§ 15 Abs. 3 S. 1 PSO RuW). Werden Prüfungen nach der zweiten Wiederholung nicht bestanden, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 15 Abs. 3 S. 2 PSO RuW).
Wiederholungsklausuren werden in jedem Semester angeboten, bei Großmodulen mit wechselnden Teilbereichen.Beispiel:
Sollten Sie die Klausur Grundrechte innerhalb des Großmoduls ÖR I nicht bestehen, so haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können im darauffolgenden Semester die Klausur Staatsorganisationsrecht als Wiederholungsversuch ablegen oder Sie warten ein Jahr (oder länger) ab und versuchen sich wieder an der Klausur Grundrechte. Bedenken Sie aber bei Ihrer Studienplanung, dass Sie nicht die Maximalstudienzeit überschreiten dürfen! Wir empfehlen daher, sich an den Studienverlaufsplan zu halten. - Kann ich eine Klausur nochmals zur Notenverbesserung antreten?Einklappen
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Zur Notenverbesserung können bis zu zwei bestandene Modulprüfungen freiwillig wiederholt werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 PSO RuW). Dies gilt auch für angerechnete Leistungen.
- Weshalb wird "English for Lawyers I" auf meiner Leistungsübersicht nicht in der Rubrik "Recht und Wirtschaft" angezeigt?Einklappen
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Nachdem Sie "English for Lawyers I" bestanden haben, wird Ihnen dies in Ihrer Leistungsübersicht lediglich unter der Rubrik "Sprachausbildung" angezeigt. Die Einbuchung in "Recht und Wirtschaft" kann nur manuell erfolgen. Hierfür ist erforderlich, dass Sie einen formlosen Antrag per Email an das Prüfungsamt Recht und Wirtschaft unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Matrikelnummer stellen.
FAQ zur praktischen Studienzeit
- Wie lange muss die praktische Studienzeit insgesamt sein?Einklappen
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Die praktische Studienzeit muss insgesamt zwölf Wochen umfassen (§ 12 Abs. 1 RuW i.V.m. § 25 JAPO).
- Ist es egal, in welchem Bereich die praktische Studienzeit absolviert wird?Einklappen
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Die praktische Studienzeit muss in zwei der Bereiche des Zivilrechts, Strafrechts oder Öffentlichen Rechts abgeleistet werden (§ 12 Abs. 1 PSO RuW i.V.m. § 25 JAPO).
- Bei welchen Stellen ist ein Praktikum möglich?Einklappen
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Die praktische Studienzeit kann bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen, einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaft oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden (§ 12 Abs. 1 RuW i.V.m. § 25 JAPO).
- Wo und bis wann muss ich den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeit vorlegen?Einklappen
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Sie müssen den Nachweis über die Ableistung des Praktikums unverzüglich nach Ende der praktischen Studienzeit beim Prüfungsamt Recht und Wirtschaft einreichen (§ 12 Abs. 2 PSO RuW).
- Kann ich ein Praktikum auch während der Vorlesungszeit ableisten?Einklappen
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Nein, die praktische Studienzeit ist während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten, ansonsten kann keine Eintragung erfolgen (§ 12 Abs. 1, 2 PSO RuW i.V.m. § 25 JAPO).