Auslandsaufenthalt
Wichtige Hinweise nur für Studierende des Bachelorstudiengangs Recht und Wirtschaft (LL.B.):
Die Anrechnung von Studienleistungen in den Bachelorstudiengang Recht und Wirtschaft ist grds. nur innerhalb von acht Wochen ab Bekanntgabe der erfolgreichen Immatrikulation in diesen Studiengang möglich (§ 21 Abs. 3 S. 1 PSO RuW).
Diese Frist findet auf die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule während einer Beurlaubung erbracht worden ist, keine Anwendung (§ 21 Abs. 3 S. 4 PSO RuW).
Insofern möchten wir Sie insbesondere darauf hinweisen, dass eine Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen u.a. eine gleichzeitige Beurlaubung an der Universität Bayreuth voraussetzt.
Anrechnungsbegehren bezogen auf Prüfungsleistungen, die Sie im Ausland ohne Beurlaubung abgelegt haben, erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 21 Abs. 3 S. 4 PSO RuW und sind folglich gem. § 21 Abs. 3 S. 1 PSO RuW i.d.R. verfristet.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung, insbesondere auch eine Beurlaubung gem. § 21 Abs. 3 S. 4 PSO RuW, vorliegen, prüft das Prüfungsamt Recht und Wirtschaft erst nach förmlicher Einreichung Ihres Anrechnungsbegehrens nach Abschluss Ihres Auslandsaufenthaltes.
Die Beantragung der Beurlaubung fällt studienorganisatorisch in den Verantwortungsbereich der Studierenden. Für Rückfragen hinsichtlich der Beurlaubung verweisen wir an die Studierendenkanzlei.
Darüber hinaus möchten wir Studierende des Bacherlor Recht und Wirtschaft (LL.B.) auf § 24 PSO RuW in der jeweils geltenden Fassung aufmerksam machen:
Die Fachstudienberatung Recht und Wirtschaft steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.